Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich _ Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der SVS- Stapler Vertrieb und Service GmbH (Auftragnehmerin) abgeschlossenen Kaufverträge im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne de § 14 BGB und mit juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die Auftragnehmerin nicht an,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichend von § 127
BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
3. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen
erkennt der Auftraggeber deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung
zwischen den Parteien an.
4. Die Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin verstehen sich freibleibend und
Irrtümer vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Auftragnehmerin
oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber zustande.
5. Steht die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten
diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit den Mietern, soweit nicht bei Vertragsabschluß
ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.
§ 2 Probegeräte _ Unterlagen
1. An Vorführ- und Probegeräten der Auftragnehmerin dürfen keine Veränderungen ohne ihr
Einverständnis vorgenommen werden. Die Angaben und Daten in sämtlichen, den Auftraggebern
zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen,
Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte.
Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
2. An allen den Auftraggebern zugänglich gemachten Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin
Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne
ihre schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere
nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind der
Auftragnehmerin diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 Vergütung _ Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Rheinstetten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Gabelstaplern verstehen sich die Preise ab Herstellerwerk.
2. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt angenommen.
§ 4 Zahlungsverzug
1. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin sind innerhalb der vereinbarten Frist und ohne
jeden Abzug auszugleichen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, acht Tage nach Fristüberschreitung
die Zahlung schriftlich oder telefonisch anzumahnen.
2. Ersatzteil-, Montage- und Reparaturrechnungen sind ohne Ausnahme innerhalb von zehn
Tagen ohne Abzug fällig.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch
12 % des rückständigen Betrages. Gerät ferner ein Auftraggeber dauend in unangemessenen
Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, anstehende Leistungen per Nachnahme zu
berechnen.
§ 5 Leistung _ Fristen
1. Die Auftragnehmerin wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den
Auftraggeber übergeben und nach Maßgabe der Regelungen in § 8 übereignen.
2. Gebrauchte Gegenstände liefert die Auftragnehmerin vorbehaltlich § 10 Ziff. 1. unter dem
Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
3. Fristen und Termine sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, falls sie mit den
Auftraggebern ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Der Lauf von vereinbarten Liefer-
/Leistungsfristen beginnt mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung
der Auftragnehmerin.
4. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager
verlassen oder die Auftragnehmerin die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, soweit nicht
schriftlich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
5. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer,
Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht
zu vertretenden Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser
Ereignisse verlängert.
6. Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß § 5 Ziff. 5 mehr als 8 Wochen an, sind die
Auftragnehmerin und der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung
vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in § 5 Ziff. 5
genannten Fällen ausgeschlossen. Vorraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers
ist, dass er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsdrohung
gesetzt hat.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der
Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei der Auftragnehmerin sind im Rahmen der
Regelung in § 10 ausgeschlossen.
§ 6 Abnahme _ Gefahrübergang _ Transport
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.
2. Die Übergabe erfolgt an der im Vertrag genannten Niederlassung der Auftragnehmerin.
Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Die
Auftragnehmerin bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der
billigsten und schnellsten Versandart.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber oder mit
Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn
Teilleistungen erfolgen oder die Auftragnehmerin zusätzliche Leistungen, wie Transport,
übernommen hat.
4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus
sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige
an auf den Auftraggeber über. Die Kosten der Lagerung bei der Auftragnehmerin
trägt der Auftraggeber. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden
Schadensersatzanspruchs gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.
§ 7 Übertragung _ Aufrechnung _ Zurückbehaltung
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine gegen die Auftragnehmerin gerichteten
Ansprüche und Rechte ohne deren schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
2. Gegenüber Ansprüchen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur dann die
Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
3. Der Auftraggeber kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann
geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von der Auftragnehmerin und der Gegenanspruch
des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware)
bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im
Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen der Auftragnehmerin
gegen den Auftraggeber; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften,
insbesondere Ersatzteillieferungen und Servicedienstleistungen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu
unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten
hat der Auftraggeber nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch die
Auftragnehmerin oder einen von der Auftragnehmerin anerkannten Betrieb rechtzeitig
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Auftraggeber nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin berechtigt.
4. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von einer Pfändung, Zahlungsunfähigkeit, oder
drohenden Insolvenz sowie einem Wechsel der Inhaberstellung oder einem Wechsel der
vertretungsbefugten Organe einer Gesellschaft oder einer anderen Beeinträchtigung der
Rechte der Auftragnehmerin oder deren Gefährdung unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Das Besitzrecht des Auftraggebers, an der Vorbehaltsware erlischt im Falle des Zahlungsverzugs,
der nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers mit Widerruf
durch die Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Die Auftragnehmerin
ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware in ihren Besitz zu bringen oder die Herausgabe
unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten zu verlangen, wobei die damit verbundenen
Kosten, der Auftraggeber zu tragen hat. Die Auftragnehmerin darf sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen und den Erlös mit der
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers verrechnen. Verlangt die Auftragnehmerin die
Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
6. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber
ausschließlich für die Auftragnehmerin vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Waren durch den
Auftraggeber erwirbt die Auftragnehmerin an der neuen Sache Miteigentum in dem
Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware
steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
§ 9 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser der Auftragnehmerin
auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten
Mängel vorlegt und - soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist - seiner Untersuchung- und
Rügepflicht gem. § 377 HGB binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware nachgekommen
ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche
ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 4
Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzeigt.
2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, dass
a) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 9 Ziff. 1 angezeigt wurden; oder
b) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bzgl. Behandlung,
Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb
oder durch den Auftraggeber selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder
d) in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder
Anbauteile angebaut wurden.
3. Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Auftragnehmerin nach eigener Wahl zur
dreimaligen Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung besteht nicht.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie der Auftragnehmerin oder dem Auftraggeber
nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem Kosten/Aufwand möglich,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit
Gefahrübergang; § 9 Ziff. 3 bleibt jedoch unberührt Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind,
der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle
vorliegt. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt die Verjährung der
Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach Übergabe/Ablieferung ein; für
gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in § 9 Ziff. 5 S. 1.
6. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss der Sachmangelgewährleistung verkauft.
7. Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern die
Auftragnehmerin nicht eine Garantie, die einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung
bedarf, für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Garantien können grundsätzlich
nur im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie gewährt werden.
Im Übrigen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Kaufleuten im Sinne des HGB kann Gewähr für Einspritzpumpen, Motoren,
Zündanlagen, Analasser, Lichtmaschinen, Batterien, Armaturen, Bereifung oder
sonstiges fremdbezogenes Zubehör nur übernommen werden, soweit die Hersteller
dieser Teile auch der Auftragnehmerin gegenüber eine solche eingehen. Für
Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer
Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung
übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Überlastung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am
Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie infolge von Einflüssen der
Temperatur, der Witterung, chemischer, elektronischer Art oder infolge anderer
Natureinflüsse.
§ 10 Schadensersatz _ Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind - unabhängig vom Rechtsgrund,
insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter
Handlung - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin
haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Die Auftragnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren in 6 Monaten nach
Gefahrübergang. Dies gilt nicht für die in § 10 Ziff. 1 und 2 genannten Ansprüche.
§ 11 Datenschutz
Die Auftragnehmerin darf Daten der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung
speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere
betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
§ 12 Erfüllungsort _ Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und der
Auftragnehmerin geschlossenen Vertrag – auch für die Vornahme der Nacherfüllungshandlung
– ist Rheinstetten.
2. Gerichtsstand ist Rheinstetten; für Klagen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin ist
dieser Gerichtsstand ausschließlich. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber
auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder
Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Stand: April 2008
SVS – Stapler, Vertrieb und Service GmbH
Industriestr. 21, 76287 Rheinstetten
Telefon: 07242 21 73, Telefax: 07242 21 71
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